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Notarvollzugsgebühr für die Einholung von Löschungsunterlagen
(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.09.2001 - 10 W 82/01)
Leitsatz der Redaktion:
Es fällt nach § 146 I 1 KostO für die Einholung von Löschungsunterlagen betreffend im Grundbuch eingetragener Grundpfandrechte eine Vollzugsgebühr an.
Als die Kostenschuldnerin (KSch.) einen Grundbesitz verkaufte, sollten die Eintragungen in Abteilung III des Grundbuchs mit Durchführung des Kaufvertrages zur Löschung gebracht werden, so dass der Kostengläubiger (KGl.) angewiesen wurde, die Löschungsunterlagen einzuholen. Dafür hat dieser eine Vollzugsgebühr berechnet.
Das OLG hat entschieden, dass - entgegen der Ansicht der KSch. - für die Einholung der Löschungsunterlagen eine Vollzugsgebühr gem. § 146 I 1 KostO anfalle.
Vereinbaren die Vertragsparteien in einem notariellen Kaufvertrag, dass die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen zu löschen sind und wird der Notar angewiesen, die Löschungsunterlagen einzuholen, werde der Notar zum Zwecke des Vollzuges des Kaufvertrages tätig, so dass die Voraussetzungen des § 146 I 1 KostO vorliegen. Für die Einholung der Unterlagen sei mithin eine Gebühr bestimmt, so dass keine Gebühr gem. § 147 II KostO anfallen kann. Diese Vorschrift setze gerade voraus, dass für eine ausgeübte Tätigkeit des Notars eine Gebühr nach anderen Vorschriften nicht bestimmt ist.
Quelle: OLGR Düsseldorf 2002, 279-280
[§§ 146, 147 KostO]
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